Artikel zum Thema: Arbeitsrecht
Vereinbarung einer Familienzeit ("Papamonat") ab dem 01.09.2019
Väter haben anlässlich der Geburt ihres Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf einen „Papamonat“ (unbezahlte Freistellung), wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht (§ 1a Väter-Karenzgesetz).
Die Regelung gilt erstmals für Geburten, deren errechneter (vom Arzt prognostizierter) Geburtstermin ab dem 01.09.2019 liegt.
Welche Meldefristen sind arbeitsrechtlich zu beachten?
- Der Arbeitnehmer muss seine Absicht, einen Papamonat in Anspruch zu nehmen, dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem ärztlich prognostizierten Geburtstermin bekanntgeben (Vorankündigung). Aufgrund einer Übergangsregelung darf der Arbeitnehmer bei Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen 01.09.2019 und 01.12.2019 liegt, die dreimonatige Vorankündigungsfrist unterschreiten.
- Von der Geburt des Kindes muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich verständigen.
- Den konkreten Antrittszeitpunkt für den Papamonat muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens eine Woche nach der Geburt mitteilen.
Sollte der Arbeitnehmer eine der genannten Fristen versäumen, besteht ungeachtet dessen die Möglichkeit, einen Papamonat auf freiwilliger Basis zu vereinbaren (§ 1a Abs. 3 VKG).
Ist für die Zeit des Papamonats eine finanzielle Unterstützung vorgesehen?
Die Familienzeit wird, gleichgültig ob sie auf einem Rechtsanspruch beruht oder freiwillig vereinbart wird, vom Krankenversicherungsträger finanziell gefördert. Die gewährte Leistung heißt Familienzeitbonus und beträgt € 22,60 täglich. Die finanzielle Förderung kann für die Dauer von 28 bis 31 Kalendertagen bezogen werden. Dementsprechend beträgt die Förderung insgesamt rund 700 Euro. Der Familienzeitbonus ist vom Vater beim Krankenversicherungsträger zu beantragen. Voraussetzung für den Familienzeitbonus ist insbesondere, dass für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird, ein gemeinsamer Haushalt des Vaters mit dem Kind besteht, eine Hauptwohnsitzmeldung des Kindes (spätestens nach 10 Tagen) erfolgt und dass der Vater in den letzten 182 Tagen eine vollversicherte Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (§ 2 Familienzeitbonusgesetz). Die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen führt zum kompletten Verlust der finanziellen Leistung.
Welcher Rahmenzeitraum gilt für den Papamonat?
Der Papamonat umfasst – seinem Namen entsprechend – exakt einen Monat. Wenn der Papamonat also beispielsweise am 7. Oktober beginnt, läuft er bis einschließlich 6. November. Die genaue zeitliche Lage (von – bis) ist vom Arbeitnehmer frei zu wählen, und zwar so, dass der Papamonat innerhalb der Zeitspanne zwischen dem Tag nach der Geburt des Kindes und dem Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter (also in der Regel acht Wochen beziehungsweise bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt) liegt. Der Papamonat wird also zeitlich parallel zur Schutzfrist der Kindesmutter konsumiert
Werden kollektivvertraglich vorgesehene Freistellungsansprüche aus Anlass der Geburt vom Papamonat „geschluckt“?
Die neue Gesetzesregelung enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes auf den Papamonat nicht anzurechnen ist. Das bedeutet insbesondere, dass die in vielen Kollektivverträgen vorgesehene bezahlte Freistellung für einen Arbeitstag „bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin“ nicht vom Papamonat „geschluckt“ wird, sondern weiterhin ungekürzt gebührt.
Gilt für den Vater ein Kündigungs- und Entlassungsschutz?
Wer einen Papamonat in Anspruch nimmt, ist besonders kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der Schutz beginnt ab der Vorankündigung (frühestens allerdings vier Monate vor dem prognostizierten Geburtstermin) und dauert bis vier Wochen nach Ende des Papamonats. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz bewirkt, dass eine Kündigung oder Entlassung nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts zulässig ist.
Zählt der Papamonat für dienstzeitabhängige Ansprüche mit?
Der Papamonat wird auf sämtliche dienstzeitabhängige Ansprüche angerechnet, also zum Beispiel für Dienstzeitvorrückungen im Gehaltsschema sowie für die maßgeblichen Dienstjahre im Zusammenhang mit einer erhöhten Entgeltfortzahlungsdauer im Krankenstand, Jubiläumsgeldern und Kündigungsfristen.
Entsteht für die Zeit des Papamonats Anspruch auf Urlaub und Sonderzahlungen?
Für die Zeit des Papamonats entsteht kein Anspruch auf Urlaub und Sonderzahlungen, es sei denn, dass eine für den Arbeitnehmer günstigere kollektiv- oder dienstvertragliche Regelung existiert.
Wie verhalten sich Papamonat und Väterkarenz zueinander?
Der Papamonat und die Väterkarenz sind beide zwar im selben Gesetz (Väter-Karenzgesetz) geregelt, stehen aber völlig unabhängig voneinander zu. Dies wird durch die ausdrückliche gesetzliche Anordnung verdeutlicht, wonach der Arbeitnehmer den Papamonat „unbeschadet des Anspruchs auf Karenz“ geltend machen kann. Während der Papamonat in der unmittelbaren Phase nach der Geburt genommen werden kann (parallel zum Beschäftigungsverbot der Kindesmutter), ist eine Väterkarenz frühestens ab dem Ende des Beschäftigungsverbots der Kindesmutter möglich. Die Karenzansprüche des Vaters (insbesondere auch die zweimalige Teilungsmöglichkeit mit der Kindesmutter) bleiben also vom neuen Anspruch auf den Papamonat absolut unberührt.
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